|
Seide - Seidentuch - Seidenschal - Seidentuch - Seidenstoff | Ponge, Chiffon, Satin, Crepe de Chine, Twill, Dupion
 |
Kategorien |
 |
|
|
|
 |
Sie haben Fragen? |
 |
|
|
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.
|
|
 |
Informationen |
 |
|

 |
Kaufempfehlungen |
 |
|
|
|
 |
Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung
der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der
Widerruf ist zu richten an:
Seiden-Handel Haller, Inh. Klaus Dieter Haller, Christian-Koch-Weg 3, 22399 Hamburg, Germany
Fax: 040-35074189, Email: support@seidenversand.com , Website: http://www.seidenversand.com/
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. 5 gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit
ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der
Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre –
zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen
innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
- eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Anhang
§ 312c Abs. 2 BGB
Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
…
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und
der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder
unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen
wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich
nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens
bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem
Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren
können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
…
§ 1 BGB-InfoV
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei
dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder
gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem
der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt,
oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter,
wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft,
in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift,
die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer
anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -
gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der
Vertrag zustande kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung
im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit
verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten
Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die
Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des
Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen
Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer
abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen
über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe
gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung
zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung
des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen
Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner
folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1.die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung
zuständige Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente
bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden
Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen
Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein
Indikator für künftige Erträge sind,
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer
der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags
zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift
genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen,
in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers
die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen
für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,
die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135
S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG
Nr. L 84 S. 22) fallen.
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß §
312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1
zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich
ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt
nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf
Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art
diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung
der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet
hat.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte
Zeit geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen
des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für
die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster
verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form mitzuteilen.
§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags
über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung
zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung
erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege
zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertr, agsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern.
§ 3 BGB-InfoV
§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den
, Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs., 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor
Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer
unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
Regelwerken. |
|
 |
|
|
 |
| 0 Produkte |
 |
|
|
 |
Bestseller |
 |
 |
| 01. | Meterware, Seidenjersey | | 02. | Meterware, Chiffon 03,5 | | 03. | Meterware, Seidensamt | | 04. | Maulbeerseide - Hahnentritt 563S | | 05. | Seidenschal Chiffon 3,5, Format: 90 x 180cm, naturweiss | | 06. | Seidenschal Crepe de Chine 10, Format: 45 x 140cm, naturweiss | | 07. | Seidentuch Ponge 05, Format: 75 x 75cm, naturweiss | | 08. | Samt, schwarz 557AS | | 09. | Seidenschal Ponge 05, Format: 45 x 180cm, naturweiss | | 10. | Seidentuch Ponge 05, Format: 110 x 110cm, naturweiss |
|
 |
|
|
 |
Schnellsuche |
 |
|

 |
Kaufempfehlungen |
 |
|
 |
SSL-Secure Website |
 |
|
|
Diese Website wird Ihre Eingaben mit einem 256-bit Schlüssel verschlüsseln.
|
|
|
| Seidenhandel Haller: Ihr Partner für Seide! Ob Seidentuch, Seidenschal oder Seidenstoff: Wir haben das passende für Sie. Händleranfragen willkommen. |
|
|
|